Finanzgericht: Keine Steuerermäßigung für Photovoltaikanlage mit Stromspeicher

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Installation einer Photovoltaikanlage mit Stromspeicher nach § 35c EStG steuerlich begünstigt ist. Mit seiner Entscheidung weicht das Gericht von einer häufig in der Literatur vertretenen Auslegung ab.

Die Kläger ersetzten im Streitjahr 2023 ihre Gasheizung durch eine Wärmepumpe. Dafür erhielten sie eine Förderung. Im Jahr zuvor begannen sie zudem mit der Installation einer Photovoltaikanlage nebst Stromspeicher, die sie ebenfalls 2023 in Betrieb nahmen. Ein Teil des erzeugten Stroms wurde für die Wärmepumpe genutzt, den übrigen Strom speisten sie in das öffentliche Netz ein und erhielten dafür eine Einspeisevergütung.

Im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage begehrten die Kläger beim beklagten Finanzamt im Rahmen ihrer Steuererklärung eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG. Die Vorschrift begünstigt energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden, darunter die Erneuerung der Heizungsanlage.

Gericht sieht Voraussetzungen nicht erfüllt

Dafür seien jedoch die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, urteilte das FG Düsseldorf mit Urteil vom 7.9.2026 (Az. 14 K 1679/25 E). Die Photovoltaikanlage sei weder als Wärmepumpe noch als innovative Heiztechnik im Sinne der Vorgaben begünstigt. Da die Photovoltaikanlage und die Wärmepumpe eigenständige Anlagen seien und die Wärmepumpe auch mit Netzstrom förderfähig bleibe, fehle es an einer einheitlichen energetischen Heizungsmaßnahme.

Die Verwendung von Solarstrom für die Wärmepumpe begründe lediglich eine mittelbare Unterstützung der Wärmeerzeugung; der Solarstrom sei aber keine Wärmequelle der Wärmepumpe. Zugleich erzeuge die Photovoltaikanlage keine Wärme.

"Der Senat schließt sich damit nicht einer vielfach in der Literatur vertretenen weiten Auslegung an", so das Gericht. Die Revision wurde zugelassen.

(FG Düsseldorf / STB Web)

Artikel vom 19.10.2026