Steuerfreier Fahrerlohn in der gemeinnützigen Altenpflege

Der Lohn, den nebenberuflich tätige Fahrer einer gemeinnützigen Einrichtung im Bereich der Altenhilfe für ihre Arbeit erhalten, kann steuerfrei sein. Das entschied jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Dem verhandelten Fall lag die Beförderung alter Menschen, die in einem Seniorenzentrum teilstationär gepflegt wurden, zugrunde. Jene waren mehrheitlich älter als 75 Jahre und wurden von Fahrern an einem oder mehreren Tagen pro Woche mit einem Kleinbus zur Tagespflege in die Einrichtung gebracht. Die betreffenden Mitarbeiter waren im Durchschnitt weniger als 12 Stunden wöchentlich tätig.

Motivation bürgerschaftlichen Engagements

Dass ihre Vergütung - konkret ging es um insgesamt rund 2.000 Euro pro Person - unter diesen Umständen steuerfrei ist, befand jetzt das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. März 2018 (Az. 3 K 888/16). Das Einkommensteuergesetz sehe aus gesellschaftspolitischen Gründen eine Norm zur Anerkennung der für das Gemeinwesen wichtigen Tätigkeit der Pflege und zur Motivation bürgerschaftlichen Engagements vor.

Voraussetzungen für die Anwendung

Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Norm seien im verhandelten Fall gegeben. Wesentlicher Argumentationsansatz der Richter war die Tatsache, dass sich die Tätigkeit der Fahrer nicht in der reinen Beförderung erschöpfe, sondern vielmehr auch die Pflege der alten Menschen umfasse. Helfe ein Fahrer beim Verlassen und Aufsuchen der Wohnung sowie beim Ein- und Ausstieg, bestehe ein unmittelbarer und persönlicher Kontakt.

(FG Ba-Wü / STB Web)

Artikel vom 18.04.2018